Die Nürnberger Gesetze

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Diese Seite wurde zuletzt am 4. November 2018 geändert

Der Nürnberger Parteitag der NSDAP verabschiedete am 15.September 1935 das „Blutschutzgesetz“ und das „Reichsbürgergesetz“. Das „Blutschutzgesetz“ verbot Eheschließung zwischen Nicht-Juden und Juden sowie außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen. Zuwiderhandlung wurden mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.

Da“Blutschutzgesetz“ als Ergebnis der nationalsozialistischen Rassenkunde teilte Menschen in Angehörige „höherer und minderwertiger Rassen “ ein.Das Blut galt als Träger dieser „Rasseneigenschaften“.

Das  „Reichsbürgergesetz“ machte alle deutsche Staatsangehörige jüdischen Glaubens oder mit Großeltern jüdischen Glaubens zu Menschen mit eingeschränkten Rechten. Als „Volljude“galt, wer mindestens drei jüdische Großeltern hatte. „Halbjude“ oder „Mischling ersten Grades“ war, wer von zwei jüdischen Großeltern abstammte. Zum „Vierteljuden“ oder „Mischling zweiten Grades“ machte das Gesetz Menschen mit einem jüdischen Großelternteil.

Zum Reichsbürgergesetz ergingen insgesamt 13 Durchführungsverordnungen sowie Erlasse und Bestimmungen. Bis ins Einzelne und in die privaten Bereiche wurden die Arbeits-und Lebensbedingungen der jüdischen Bürger und ihrer Abkömmlinge eingeschränkt.

siehe dazu ter Berg Simon Cohen   Arbeitsbedingungen Verkauf ihrer Geschäfte an Arische Bürger und  Ausschluss aus den Vereinen

siehe Zeitungsartikel Osterholzer Kreisblatt 14.08.2018 Hagen im Dritten Reich. Siegfried Golmann, Ehemann von Frieda Goldmann geborene Cohen aus Ritterhude, wurde zu   zwei Jahren Zuchthaus verurteilt nach Paragraph 2 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes. Quelle Petra Wulff-Haun  Hans Dieter Kuhrt.

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